Satzung der Wählergemeinschaft AUF-Ruhr: Antifaschistisch - Unabhängig - Fortschrittlich

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 08.06.2025 in Gelsenkirchen

§ 1 Zweck der Wählergemeinschaft 
Die Wählergemeinschaft stellt eine Wählergruppe im Sinne des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (KWahIG) dar.

Sie versteht sich als verpflichteter Zusammenschluss im Gedanken des solidarischen Zusammenlebens von Menschen unterschiedlicher Nationalität, des Antifaschismus und der Gleichberechtigung,  der überparteilich und finanziell unabhängig ist.

Die Wählergemeinschaft wird getragen von dem Willen, Sprachrohr der Bevölkerung zu werden, und mit einer Reserveliste für die Wahl der Verbandsversammlung der Regionalversammlung Ruhr am 14.09.2025 (sog. „Ruhrparlament“) zu kandidieren. Die Beteiligung an der Wahl versteht die Wählergemeinschaft als Teil seines Strebens, möglichst viele Menschen dafür zu gewinnen, selbst Politik zu machen.

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nicht bezweckt.

§ 2 Name und Sitz der Wählergemeinschaft

Die Wählergemeinschaft trägt den Namen AUF-Ruhr.

Der Sitz der Wählergemeinschaft  ist Bergkamen.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann auf antifaschistischer Grundlage und der Grundlage weltanschaulicher Offenheit jede/e Einwohner/inmit Hauptwohnsitz im Gebiet des Regionalverbandes Ruhr werden, unabhängig von der Nationalität und unabhängig von dem Zugang zum Wahlrecht.  Bei Minderjährigen bedarf die Mitgliedschaft der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.

Zu den Pflichten eines Mitglieds gehört die regelmäßige Bezahlung des Mitgliedsbeitrags. Stimmberechtigt ist, wer bis Ablauf des vorausgegangenen Monats der Mitgliedsbeitrag bezahlt hat. Wenn ein Mitglied 1 Jahr keinen Beitrag bezahlt hat und auf ein persönliches Anschreiben und oder Besuch nicht reagiert, erlischt seine Mitgliedschaft.

Voraussetzung für die Mitgliedschaft sind ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der auch in Form der Eintragung in die Mitgliederliste gestellt werden kann, und die Bestätigung durch den Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch den Tod des Mitgliedes,
  2. durch den Austritt des Mitgliedes,
  3. durch den vom Vorstand ausgesprochenen Ausschluss des Mitgliedes, der nur bei das Wahlbündnis grob schädigendem Verhalten erfolgen darf und der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bedarf.

Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.

Der Ausschluss ist dem Mitglied durch den Vorstand unverzüglich bekannt zu geben. Der Vorstand ist verpflichtet, binnen vier Wochen eine Mitgliederversammlung zum Thema des Ausschlusses einzuberufen. Zwischen der Ausschlussentscheidung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.

§ 4 Finanzen, Beiträge und Geschäftsjahr
Das Wahlbündnis finanziert seine Tätigkeit aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Erlösen aus Anlass seiner Aktivitäten.

Der monatliche Mindestbeitrag beträgt 1 Euro und ist mindestens jährlich an die Kassiererin/den Kassierer zu entrichten.

Die Mittel des Wahlbündnisses dürfen ausschließlich zur Finanzierung der satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Das Geschäftsjahr des Wahlbündnisses läuft jeweils vom 1. Juni bis zum 31. Mai des folgenden Jahres, wobei das erste Geschäftsjahr am 31. Mai 2026 endet. Steuerrechtlich ist das Wahlbündnis verpflichtet, seine Steuererklärung für das Kalenderjahr vom 01.01.-31.12. zu erklären.

§ 5 Organe des Wahlbündnisses

Organe des Wahlbündnisses sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand
  3. die Kassenprüferinnen und Kassenprüfer.

§ 6 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist höchstes Entscheidungsgremium des Wahlbündnisses.

Die Mitgliederversammlung organisiert alle wesentlichen Entscheidungsprozesse des Wahlbündnisses demokratisch, berät über die Initiativen und Vorschläge in einer sachlichen Streitkultur und trifft die wesentlichen personellen Entscheidungen des Wahlbündnisses.

Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:

  1. den Jahresbericht des Vorstandes,
  2. den Rechenschaftsbericht des Kassenwarts,
  3. die Entlastung des Vorstandes,
  4. die Wahl des Vorstandes, des Kassenwarts und der Kassenprüferinnen und Kassenprüfer.

Sie nimmt überdies den Bericht der Kassenprüfung entgegen.

Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet mindestens einmal jährlich statt. Der Vorstand entwirft den Vorschlag für die Tagesordnung der Mitgliederversammlung und beruft diese durch schriftliche Einladung der Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung ein.
Der Vorstand kann jederzeit unter Angabe der Tagesordnung und unter Beachtung der vierzehntägigen Einladungsfrist weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Er ist gehalten, bei Fragen in dieser Weise zu verfahren.

Der Vorstand ist zu der Einberufung einer Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn dies 10 % der Mitglieder fordern.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 % der Mitglieder anwesend sind. Wird dieser Prozentsatz nicht erreicht, so beruft der Vorstand unter erneuter Bekanntgabe der Tagesordnung bei gleichzeitiger Beachtung der vierzehntägigen Einladungsfrist eine erneute Mitgliederversammlung ein, die auch dann beschlussfähig ist, wenn weniger als 20 % der Mitglieder anwesend sind. Hierauf hat der Vorstand bei der Einladung hinzuweisen.

Die Abstimmungen erfolgen in der Regel per Handzeichen. Beantragt jedoch ein Mitglied geheime Abstimmung, so muss über die Art der Abstimmung abgestimmt und entsprechend dem Ergebnis dieser Abstimmung verfahren werden.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die absolute Mehrheit und für den Fall, dass im ersten Abstimmungsgang eine solche nicht zustande kommt, in einem weiteren Abstimmungsgang die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

Mit absoluter Mehrheit der erschienenen Mitglieder, mindestens jedoch mit den Stimmen von 20% aller Mitglieder, ist die Mitgliederversammlung jederzeit befugt, den gesamten Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder abzuwählen und/oder neue Mitglieder in den Vorstand nachzuwählen.

Für diejenige Mitgliederversammlung, durch die die Bewerber für die Verbandsversammlung der Regionalversammlung Ruhr gewählt und die Reihenfolge der Bewerber auf der Reserveliste festgelegt werden, gelten die besonderen Bestimmungen des KWahlG. Insbesondere haben diese Wahlen und Festlegungen in geheimer Abstimmung zu erfolgen, wobei das Stimmrecht nur solchen Mitgliedern zukommt, die am Tage der Mitgliederversammlung in einer der zum Gebiet des Regionalverbands Ruhr gehörenden kreisfreien Städte oder Kreise (s. dazu § 3) wahlberechtigt sind.

Beschlüsse, durch die die Satzung des Wahlbündnisses geändert wird, und Beschlüsse über die Auflösung des Wahlbündnisses bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstands zu unterzeichnen.

Für die Mitgliederversammlung, durch die die Bewerber für die Wahl und die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber auf der Reserveliste bestimmt werden, gelten hinsichtlich der Niederschrift der Mitgliederversammlung die besonderen Vorschriften des KWahIG.

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand führt die Aktivitäten und Positionierungen des Wahlbündnisses. Er bezieht die Mitgliedschaft  in die praktische Arbeit, die Positionsbildung und die Entscheidungsprozesse ein.

Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Beschlüsse des Wahlbündnisses und die Verwaltung des Vermögens des Wahlbündnisses.
Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.

Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein und leitet sie.

Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich und unentgeltlich.

Der Vorstand besteht aus dem / der 1. Vorsitzenden, dem / der 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart / der Kassenwartin, die von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt werden.

Die Mitglieder sind aufgerufen, bei der Wahl des Vorstandes darauf zu achten, dass Frauen und Männer, ältere und jüngere Mitglieder, Deutsche und Einwanderinnen/Einwanderer sowie Vertreter unterschiedlicher politischer Richtungen angemessen in dem Vorstand vertreten sind.

Der Vorstand ist verpflichtet, die Mitglieder zeitnah über die wesentlichen Beschlüsse zu informieren, ihre Umsetzung zu begleiten und auszuwerten,  sowie den Erfahrungsaustausch unter den Städten und Kreisen des Regionalverbands Ruhr zu führen und zu organisieren.

Der Vorstand ist verpflichtet, in alle namens der Wählergmemeinschaft abzuschließenden Rechtsgeschäfte die Bestimmung aufzunehmen, dass die Mitglieder des Wahlbündnisses nur mit dem Vereinsvermögen haften.

Der Vorstand vertritt die Wählergemeinschaft nach außen. Rechtsgeschäfte des Wahlbündnisses bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Unterschriftsleistung durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder. Der Abschluss von Rechtsgeschäften, durch die das Wahlbündnis Verpflichtungen in Höhe von mehr als 1000.00 € eingeht, bedarf der vorherigen Zustimmung durch den Vorstand.

Der Kassenwart legt auf der Jahreshauptversammlung einen Rechenschaftsbericht vor.

Der Kassenwart ist gegenüber den Kassenprüferinnen/Kassenprüfer auf deren Anforderung zur jederzeitigen Offenlegung sämtlicher Finanzangelegenheiten verpflichtet.

§ 8 Die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer

Ihre Aufgabe ist es, den sorgfältigen und satzungsgemäßen Umgang des Vorstandes und insbesondere des Kassenwarts mit den Geldern und Sachmitteln der Wählergemeinschaft regelmäßig zu prüfen.

Als Kassenprüferin/Kassenprüfer fungiert ein Mitglied, das auf der Mitgliederversammlung gewählt wird.

Es kann nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören und darf selbst keine Verantwortung für die Verwendung der Geldmittel des Wahlbündnisses tragen.

Der Kassenprüfer / die Kassenprüferin gibt  vor der Entlastung des Kassenwarts durch die ordentliche Mitgliederversammlung dieser gegenüber den Kassenprüfungsbericht ab.

§ 9 Auflösung des Wahlbündnisses
Im Falle der Auflösung der Wählergemeinschaft soll dessen Vermögen an Einrichtungen oder Organisationen weitergeleitet werden, deren Zweck den Zwecken der Wählergemeinschaft möglichst nahekommt. Die Entscheidung hierüber bleibt der Mitgliederversammlung vorbehalten.

 

AUF-Ruhr Antifaschistisch Unabhängig Fortschrittlich 
Vorstand: Rainer Pelz und Martina Reichmann
Kontakt zur Wählergemeinschaft AUF-Ruhr